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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.

 

2. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt. Beilagen, die von Werbeagenturen bzw. Werbungsmittlern in Auftrag gegeben werden, werden immer zu den Preisen gemäß Preisliste berechnet. Die Mittlerprovision wird aus dem Kunden-Nettobetrag berechnet und darf vom Mittler weder ganz, noch teilweise an seinen Auftraggeber weitergegeben werden. Für Anzeigen und Beilagen, die zu ermäßigten Preisen berechnet werden, erhalten Werbeagenturen und Werbungsmittler keine Provision.

 

3. Der Werbungstreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der auf Grund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf höheren Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

 

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zurück zu vergüten. Die Rückvergütung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

 

5. Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet.

 

6. Redaktionelle Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag deutlich kenntlich gemacht.

 

7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach freiem Ermessen abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich bestätigten Aufträgen können Anzeigen und Beilagen zurückgewiesen werden, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetz, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unmittelbar mitgeteilt.

 

8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete Druckuntenlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für die belegten Ausgaben übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

 

9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige. Aber nur dann, wenn der Zweck der Anzeige erheblich beeinträchtigt wurde. Reklamationen müssen innerhalb vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlich veranlassten Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe.

 

10. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Test- und Bildunterlagen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

 

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.

 

13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 6 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungen verlangen. Bei Betreibungen, lnsolvenzen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

 

14. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung bestellter Druckunterlagen hat der Auftraggeber zu bezahlen. Stornierungen sind nur schriftlich möglich. Bei Abbestellung einer gesetzten Anzeige werden die Satzkosten berechnet.

 

15. Für Sonderbeilagen, Kollektive, PR-Veröffentlichungen, Anzeigenseiten und Anzeigensonderformen können vom Verlag besondere Preise festgesetzt werden. Diese Preise bedürfen keiner separaten Preisliste.

 

16. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenausschnitt oder vollständige Belegnummern.

 

17. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v. H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

 

18. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet 3 Monate nach Ablauf des Auftrages. Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich.

 

19. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft.

 

20. Im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.

 

21. Für Beilagenaufträge gilt als vereinbart, dass bei Beilagenaufträgen eine etwaige Haftung des Verlages, aus welchen Rechtsgründen sie auch immer gegeben sein mag, der Höhe nach auf den nach der jeweils gültigen Preisliste festliegenden Nettopreis des Auftrages beschränkt ist.

 

22. Mit der Erteilung eines Anzeigen- oder Beilagenauftrages anerkennt der Auftraggeber die Preisliste und die Geschäftsbedingungen des Verlages.

 

23. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages; auch für die Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

 

Spezielle Geschäftsbedingungen für Beilagenaufträge:

1. Beilagen dürfen nur für eine Firma werben und keine Fremdanzeigen enthalten. Fremdbeilagen, die im Druck und im Format zeitungsgleich oder zeitungsähnlich sind, können nur angenommen werden, wenn diese noch einmal zusätzlich gefalzt angeliefert werden.

 

2. Die Hereinnahme des Auftrages erfolgt vorbehaltlich der Einsichtnahme des Ausfallmusters, das uns mindestens 8 Tage vor Beilegung vorliegen muss.

 

3. Liegen für eine Ausgabe mehrere Beilagenaufträge vor, kann es aus technischen Gründen erforderlich werden, dass verschiedene Prospekte ineinander gelegt der Zeitung beigefügt werden. Eine Alleinbelegung kann nicht zugesichert werden. Der Ausschluss von Konkurrenz-Beilagen bzw. von Beilagen konkurrierenden Inhalts ist nicht möglich.

 

4. Die Veröffentlichung eines Beilagenhinweises erfolgt auf Wunsch kostenlos. Eine gewünschte besondere Formulierung ist als bezahlte Anzeige aufzugeben.

 

5. Beilagenaufträge werden mit der üblichen Sorgfalt erledigt. Der Verlag leistet jedoch keine Termingewähr für Beilagen an bestimmten Tagen und haftet nicht bei Verlusten einzelner Prospekte auf dem Vertriebsweg oder bei höherer Gewalt.

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